Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz Batterieladegeräte für industrielle Anwendungen beschafft, kommt an der CE-Kennzeichnung nicht vorbei. Sie ist kein Qualitätsmerkmal, sondern eine gesetzliche Voraussetzung für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum. Fehlt sie, drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch Haftungsrisiken und Marktzugangssperren.
Dieser Beitrag erläutert die maßgeblichen EU-Richtlinien, die konkreten Anforderungen an Batterieladegeräte und worauf Einkäufer bei der OEM-Auswahl achten müssen, um rechtssicher und effizient zu beschaffen.
!Typenschild eines CE-gekennzeichneten Batterieladegeräts

Welche EU-Richtlinien für Batterieladegeräte gelten
Batterieladegeräte fallen in den Geltungsbereich mehrerer EU-Richtlinien. Die zwei wichtigsten sind:
- Niederspannungsrichtlinie (LVD) 2014/35/EU — gilt für Geräte mit 50–1000 V Wechselspannung oder 75–1500 V Gleichspannung. Sie fordert den Schutz vor elektrischen Gefahren wie Stromschlag, Brand und Überhitzung.
- EMV-Richtlinie (EMC) 2014/30/EU — sicherstellt, dass das Gerät weder elektromagnetische Störungen verursacht noch durch solche gestört wird. Besonders relevant für Ladegeräte mit Schaltnetzteilen, die hochfrequente Störungen erzeugen können.
Zusätzlich können weitere Richtlinien einschlägig sein:
- RoHS-Richtlinie 2011/65/EU — begrenzt gefährliche Stoffe in Elektrogeräten.
- Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG — stellt Energieeffizienzanforderungen, insbesondere an externe Netzteile und Ladegeräte mit einer Ausgangsleistung unter 250 W.
- Batterieverordnung (EU) 2023/1542 — regelt Nachhaltigkeitsanforderungen und Kennzeichnungspflichten für Batterien und zugehörige Ladetechnik.

CE-Kennzeichnung vs. CE-Konformität: Der entscheidende Unterschied
Die CE-Kennzeichnung ist das sichtbare Zeichen auf dem Typenschild. Die CE-Konformität hingegen ist der dokumentierte Nachweis, dass das Gerät alle anwendbaren Richtlinien erfüllt. Ein Ladegerät ohne CE-Zeichen darf nicht in Verkehr gebracht werden — aber ein CE-Zeichen ohne Konformitätsdokumentation ist rechtlich wertlos.
Als Einkäufer sollten Sie stets folgende Dokumente anfordern:
- Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) — vom Hersteller unterzeichnet, listet alle angewandten Richtlinien und Normen auf.
- Prüfberichte — von akkreditierten Laboren (z. B. TÜV, VDE, Intertek), die die Einhaltung der Normen belegen.
- Technische Dokumentation — Schaltpläne, Risikoanalyse, Bedienungsanleitung.
!Anschlussbereich mit EMV-Filter
Die wichtigsten Normen für Batterieladegeräte
Die CE-Konformität wird über harmonisierte Normen nachgewiesen. Für Batterieladegeräte sind dies insbesondere folgende Normen relevant:
| Norm | Bereich | Inhalt |
|------|---------|--------|
| EN 60335-1 | Allgemeine Sicherheit | Allgemeine Anforderungen an die Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke |
| EN 60335-2-29 | Ladegeräte | Besondere Anforderungen an Batterieladegerät |
| EN 61000-6-1 | EMV — Störfestigkeit | Fachgrundnorm für Störfestigkeit in Wohn- und Geschäftsbereichen |
| EN 61000-6-3 | EMV — Störaussendung | Fachgrundnorm für Störaussendung in Wohn- und Geschäftsbereichen |
| EN 61000-6-2 | EMV — Störfestigkeit Industrie | Fachgrundnorm für Störfestigkeit in industrieller Umgebung |
| EN 61000-6-4 | EMV — Störaussendung Industrie | Fachgrundnorm für Störaussendung in industrieller Umgebung |
Für industrielle Anwendungen (Gabelstapler, Reinigungsmaschinen, AGVs) sind die Industrienormen EN 61000-6-2 und -6-4 maßgeblich, nicht die Wohngebietsnormen.
DACH-Besonderheiten: Deutschland, Österreich, Schweiz
Obwohl die CE-Kennzeichnung EU-weit gilt, gibt es nationale Ergänzungen:
- Deutschland: Das Geräte- und Produktionssicherheitsgesetz (GPSG) setzt die EU-Richtlinien um. Die Marktüberwachungsbehörde (z. B. Zoll, Gewerbeaufsicht) kann Proben ziehen und bei Nichtkonformität Vertriebsverbote aussprechen. Die DGUV Vorschrift 3 fordert zusätzlich wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen.
- Österreich: Das Elektrotechnikgesetz 2021 regelt die Umsetzung. Die Arbeitsinspektion kontrolliert die CE-Konformität am Arbeitsplatz. Für bestimmte Anwendungen (z. B. Baustellen) gelten zusätzliche Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung (AStV).
- Schweiz: Die Schweiz ist nicht EU-Mitglied, hat aber durch das Bilaterale I die CE-Kennzeichnung weitgehend übernommen. Das Bundesamt für Energie (BFE) überwacht die Einhaltung. Zusätzlich kann das SEV-Prüfzeichen (Schweizerischer Elektrotechnischer Verein) gefordert werden, insbesondere für Installationen in sicherheitsrelevanten Bereichen.
OEM-Einkauf: Was Sie vom Lieferanten fordern müssen
Wenn Sie Batterieladegeräte als OEM-Komponente einkaufen, tragen Sie als Inverkehrbringer die rechtliche Verantwortung für die CE-Konformität des Endgeräts. Daher müssen Sie sicherstellen, dass das Ladegerät selbst vollständig konform ist:
- Konformitätserklärung anfordern — Prüfen Sie, ob alle relevanten Richtlinien aufgeführt sind und die Normenzitate aktuell sind.
- Prüfberichte validieren — Achten Sie auf akkreditierte Labore und darauf, dass die getestete Bauart mit der bestellten Ausführung übereinstimmt.
- Änderungsmanagement vereinbaren — Jede Änderung an Schaltung, Gehäuse oder Firmware kann die CE-Konformität aufheben. Vereinbaren Sie schriftlich, dass Sie über Änderungen informiert werden.
- Loskonsistenz prüfen — Fordern Sie Stichprobenprüfungen für jede Charge, um sicherzustellen, dass die Produktion mit der geprüften Bauart übereinstimmt.
- Etikettierung und Dokumentation — Stellen Sie sicher, dass jedes Gerät mit CE-Kennzeichnung, Typenschild und deutschsprachiger Bedienungsanleitung geliefert wird.
JuxonPower liefert für alle Batterieladegeräte vollständige CE-Konformitätsdokumentation, einschließlich Konformitätserklärung und Prüfberichte. Das Juxon010-100A beispielsweise erfüllt die Anforderungen nach EN 60335-1, EN 60335-2-29 und die EMV-Industrienormen — sofort einsetzbar im DACH-Raum.
Häufige CE-Fehler bei Batterieladegeräten
In der Praxis treten folgende Konformitätsmängel häufig auf:
- Fehlende oder unvollständige Konformitätserklärung — Besonders bei asiatischen Lieferanten wird oft nur das CE-Logo geliefert, ohne die dazugehörige Dokumentation.
- Falsche Normenzitate — Veraltete oder nicht anwendbare Normen werden aufgeführt.
- Stichprobenprüfung fehlt — Die Erstprüfung war erfolgreich, aber die laufende Produktion weicht ab.
- EMV-Probleme — Besonders bei Ladegeräten mit hoher Schaltfrequenz werden Störaussendungen unterschätzt.
- Fehlende Risikoanalyse — Die LVD fordert eine dokumentierte Risikoanalyse nach EN ISO 12100; diese wird oft vernachlässigt.
Weitere Hintergrundinformationen zur Auswahl zertifizierter Ladegeräte finden Sie in unserem Knowledge Center.
Fazit
Die CE-Konformität ist beim Einkauf von Batterieladegeräten für den DACH-Markt nicht verhandelbar. Sie ist die Grundvoraussetzung für Rechtssicherheit, Haftungsausschluss und Marktzugang. Als Einkäufer müssen Sie aktiv die Dokumentation prüfen, Prüfberichte validieren und ein Änderungsmanagement mit dem Lieferanten vereinbaren.
Besprechen Sie Ihre Anwendung mit unserem Technikteam — wir unterstützen Sie bei der Auswahl CE-konformer Ladegeräte und liefern alle erforderlichen Dokumente für einen reibungslosen Marktzugang in Deutschland, Österreich und der Schweiz: Kontakt aufnehmen.
FAQ
Frage: Ist die CE-Kennzeichnung für Batterieladegeräte in der Schweiz Pflicht?
Antwort: Ja. Die Schweiz hat die CE-Kennzeichnung durch das Bilaterale I weitgehend übernommen. Für bestimmte Anwendungen kann zusätzlich das SEV-Prüfzeichen gefordert werden.
Frage: Wer ist für die CE-Konformität verantwortlich — der Hersteller oder der Einkäufer?
Antwort: Der Inverkehrbringer trägt die rechtliche Verantwortung. Wenn Sie das Ladegerät unter eigenem Markenname in Verkehr bringen, sind Sie der Inverkehrbringer und müssen die Konformität sicherstellen.
Frage: Wie oft müssen CE-geprüfte Batterieladegeräte wiederkehrend geprüft werden?
Antwort: Die CE-Kennzeichnung selbst erfordert keine wiederkehrende Prüfung. In Deutschland fordert die DGUV Vorschrift 3 jedoch wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen am Arbeitsplatz — auch für Batterieladegeräte.
Frage: Kann ein Ladegerät mit CE-Kennzeichnung auch in industrieller Umgebung eingesetzt werden?
Antwort: Nur wenn die Konformitätserklärung auch die Industrienormen (EN 61000-6-2 und EN 61000-6-4) abdeckt. Viele Ladegeräte werden nur nach den Wohngebietsnormen geprüft und sind für den industriellen Einsatz nicht ausreichend abgesichert.
Frage: Was passiert, wenn die Marktüberwachung eine Nichtkonformität feststellt?
Antwort: Die Behörden können den Vertrieb untersagen, Rückrufe anordnen und Bußgelder verhängen. In Deutschland können Bußgelder bis zu 100.000 Euro nach dem GPSG drohen.
